Satzung des Bürgerverein Aegidienberg e.V.

§ 1. Sitz und Form

  1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Aegidienberg e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Bad Honnef – Aegidienberg.
  3. Der Verein ist eine Institution auf Ortsebene und keinem Verband als Dachorganisation angeschlossen. Er ist in jeder Hinsicht unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

§ 2. Zweck, Ziel und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zu den Aufgaben diesen Zweck zu erfüllen, gehören insbesondere die Förderung:
    a) die Verschönerung des Stadtteils Aegidienberg
    b) der Heimatpflege und Heimatkunde
    c) der Pflege von Kulturwerten
    d) des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutze
    e) der allgemeinen Volksbildung
    f) der öffentlichen Gesundheitspflege
    g) der Freizeitgestaltung und Erholung
    h) der Jugendpflege und der Altersfürsorge

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die ihm aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden oder auf sonstigen Wegen zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Auf wie auch immer geartete Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4. Zusammenarbeit

  1. Der Verein soll zur Erreichung seiner Ziele mit den zuständigen staatlichen und politischen Stellen sowie mit allen sonst infrage kommenden öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen arbeiten.

§ 5. Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
    a) jede natürliche über 18 Jahre alte Person
    b) jede juristische Person
    Die Mitgliedschaft oder das mit ihr verbundene Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Als Ende der Mitgliedschaft gelten das Eingangsdatum der Austrittserklärung oder das Datum des Ausschlußbescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Beiträge zu entrichten.
  4. Der Ausschluß wird nach vorherigem Anhören des Mitgliedes wirksam, wenn dieses gegen die Ziele des Vereins oder dessen Satzung gröblich verstößt bzw. durch sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins bewirkt oder befürchten läßt. Der Ausschluß wird vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen und ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung einem Mitglied, das sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, die Ehrenmitgliedschaft übertragen werden. Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen.

§ 6. Organe

  1. Die Organe des Vereins sind die
    a) Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Bei Bedarf können besondere Ausschüsse durch die Organe eingesetzt werden.

§ 7. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan des Vereins. Sie ist insbesondere und ausschließlich zuständig für:
    a) die Entgegennahme des Jahresberichts
    b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
    c) die Entlastung des Vorstands
    d) die Wahl des Vorstands
    e) die Wahl von 2 Kassenprüfern
    f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  2. Einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand selbst dies für notwendig hält. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in den im Ortsbereich vorwiegend gelesenen Zeitungen oder durch ausreichenden öffentlichen Aushang einberufen.
  3. Eine Änderung der Satzung ist nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Niederschrift zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf Beisitzern.
  2. Der / die Vorsitzende, oder der / die stellv. Vorsitzende oder ein Beisitzer vertreten jeweils gemeinsam mit einem Beisitzer / einer Beisitzerin den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt vorzeitig zurück, wenn ihm die Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund das Vertrauen entzieht.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Legt ein Vorstandsmitglied aus persönlichen Gründen sein Amt vorzeitig nieder, so kann der Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl ein Ersatzmitglied wählen.
  5. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9. Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder entrichten einen jährlich im voraus fälligen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 10. Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der / die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 12. Vermögensheimfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Honnef bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit der uneingeschränkten Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Vereine des Stadtteils Aegidienberg in seinen Grenzen vom 31. Juli 1969 zu verwenden.

Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Bürgervereins Aegidienberg e.V. am 28. März 2014 beschlossen.